Fassung vom 18. März 2009
(1) Der Verband führt den Namen "Verband der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern e. V.", die Abkürzung lautet: "VHD MV". Der Verband wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Schwerin.
(3) Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Verband der Verwaltungsbeamten des höheren Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern ist eine berufsständische Organisation der Verwaltungsbeamten im höheren Dienst bei Körperschaften des öffentlichen Rechts in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Zweck des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder und die Erhaltung des Berufsbeamtentums. Der Landesverband bekennt sich zu den Zielen des Deutschen Beamtenbundes - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Der Verband ist ein Berufsverband im Sinne des Beamtenrechts. Er verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Ziele.
(4) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
(5) Der Verband kann anderen Berufsverbänden auf Landes- und Bundesebene beitreten.
(1) Mitglieder des Verbandes können alle Beamten des höheren Verwaltungsdienstes (ausschließlich der kommunalen Wahlbeamten) einschließlich der Referendare, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten des höheren Verwaltungsdienstes sein. Mitglieder können auch entsprechende Angestellte im höheren Verwaltungsdienst sein, wenn sie die Ziele des Verbandes nach § 2 unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes anderes Mitglied des Vorstandes. Soll die Aufnahme abgelehnt werden, bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben.
(4) Über die Zugehörigkeit zum Verband erhalten die Mitglieder einen Ausweis (Mitgliedskarte).
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf der Mitgliedskarte eingetragenen Tag der Aufnahme.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Gleichzeitig erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind, sowie alle Ansprüche an das Verbandsvermögen. Für im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossene Versicherungen kann mit dem Verband für eine Übergangszeit eine Sondervereinbarung getroffen werden.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden und ist nur wirksam, wenn die schriftliche Austrittserklärung spätestens am 30. September des Jahres bei dem Vorstand eingeht. Der Beitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mindestens sechs Monate mit seiner Beitragsverpflichtung im Rückstand ist und es eine stichhaltige Rechtfertigung hierfür nicht geben kann. Der Ausschluß ist außerdem möglich, wenn das Mitglied Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Verbandes oder des Berufsstandes in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, oder wenn es den Interessen des Verbandes oder Berufsstandes grob fahrlässig oder vorsätzlich zuwiderhandelt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören. Der Beschluß ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den für die Mitglieder bestimmten Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, Anträge zu stellen, das Stimmrecht auszuüben sowie die bestehenden Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Ziele und Aufgaben des Verbandes nach Kräften zu fördern und
2. die Beiträge zu zahlen.
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die nach dem 1. Juli 1998 eintreten, verpflichten sich gegenüber dem Verband, hinsichtlich der Beiträge Einzugsermächtigungen zu erteilen Die festgesetzte Höhe bleibt bis zu einem von ihr abweichenden Beschluß der Mitgliederversammlung bestehen.
(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten des auf den Eintritt folgenden Monat. Mitglieder, die nach dem 07. Juni 1998 beitreten, verpflichten sich gegenüber dem Verband, hinsichtlich der Beiträge Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Jahresbeitrag ist im Aufnahmejahr entsprechend der Zahl der beitragspflichtigen Monate, gemessen am Jahresbeitrag zu entrichten.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01.03. des laufenden Jahres - eingehend auf dem Konto des Verbandes - zu zahlen. Im Aufnahmejahr wird der Beitrag mit der Aufnahme, frühestens jedoch zum 01.03. fällig.
(4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, Beiträge ermäßigen oder rückständige Beiträge erlassen.
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband erworben oder die Interessen der Verwaltungsbeamten im höheren Dienst in besonderem Maß gefördert haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenführer, dem Schriftführer und einem oder mehreren Beisit-zern. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen möglichst die unterschiedlichen Fachrichtungen berücksichtigt werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 werden einzeln und in geheimer Wahl mit getrennten Stimmzetteln gewählt. Die Stimme wird durch Ankreuzen oder Angabe einer Ziffer abgegeben, die vorher einem Wahlvorschlag zugeordnet wurde. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat die absolute Mehrheit, so schließt sich ein weiterer Wahlgang unmittelbar an, bei dem derjenige gewählt ist, der die einfache (relative) Mehrheit auf sich vereinigt.
(3) Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei allen Verbandsgeschäften und leitet die Geschäftsstelle.
(4) Der Vorstand leitet den Verband und beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorsitzende darf Geschäfte abschließen, deren Verbindlichkeit im Einzelfall nicht über € 250 beträgt. Soweit es sich um Geschäfte handelt, deren Verbindlichkeit im Einzelfall über € 250 beträgt, ist dazu ein Beschluß des Vorstandes herbeizuführen.
(6) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenführer. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zu den nächsten Wahlen durch Zuwahl eines Mitgliedes des Verbandes. Dessen Amtszeit endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
(1) Zur Erledigung der fachlichen Verbandstätigkeit bestimmt die Mitgliederversammlung Arbeitskreise zu bestimmten Fachthemen. Während der laufenden Wahlperiode kann der Vorstand Arbeitskreise einberufen.
(2) Aus dem Kreise der Mitglieder der Arbeitsgruppen wird ein Sprecher und ein Stellvertreter gewählt. Die Sprecher gehören dem erweiterten Vorstand an, der mindestens jährlich tagt.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung muß vom Vorstand jedes Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen werden.
(3) Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mit Tagesordnung mindestens einen Monat vorher zu versenden oder im Mitteilungsblatt bekanntzugeben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne ein besonderes Ouorum beschlußfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Alle anderen Entscheidungen erfordern eine einfache Mehrheit.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
4. Beschlußfassung über den Abschluß von Geschäften, deren Verbindlichkeiten
im Einzelfall über € 2.500 beträgt,
5. Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
6. Beschlußfassung über eine Auflösung des Verbandes,
7. Wahrnehmung der Aufgaben, die nicht dem Vorstand zustehen,
8. Entscheidungen nach § 2 Abs. 5,
9. Verbandspolitische Grundsatzfragen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
1. wenn der Vorstand das beschließt oder
2. wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des
Zwecks beantragen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu zeichnen.
(1) Alle Ämter in den Verbandsorganen und in den Beiräten werden ehrenamtlich geführt. Für Aufgaben der Geschäftsführung kann der Vorstand eine Auslagenvergütung gewähren.
(2) Den Teilnehmern an Sitzungen des Vorstandes werden die Fahrtkosten bis zur Höhe der Bahnfahrt 2. Klasse erstattet. Bei der Wahrnehmung von sonstigen Verbandsaufgaben anfallende Reisekosten der Vorstandsmitglieder werden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen vergütet. Für die Erstattung sonstiger Aufwendungen des Vorstandes trifft der Vorstand eine allgemeine Regelung.
Die Kassengeschäfte werden einmal jährlich durch zwei vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestimmte Kassenprüfer überprüft. Gleichzeitig bestimmt der Vorstand zwei Ersatzmitglieder.
Das Verbandsvermögen ist zinsbringend anzulegen, soweit es nicht für den laufenden Ver-bandsbedarf benötigt wird. Zum Zwecke eines bargeldlosen Verkehrs sind Konten zu eröffnen.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand und Erfüllungsort des Verbandes ist Schwerin.
(1) Der Verband kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes kann von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand hat unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung selbst kann nur durch schriftliche Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Verbandes beschlossen hat, trifft auch die Entscheidung über die Verwendung des Verbandsvermögens.
Tag der Errichtung der Satzung ist der 06. Juni 1995.
Dr. Bernhard Schwarz
Dr. Hartwig Meyer-Bahlburg
Dr. Gerd Krumbiegel
Ronald Dehne
Ulrike Wenner-Bunge
Frank Thode
Uwe Tanneberg